Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der vorübergehende Nutzungsausfall eines Motorrads einen Vermögensschaden begründet, wenn dem Geschädigten kein anderes Fahrzeug zur Verfügung steht und das Motorrad nicht lediglich zu Freizeitzwecken dient. Der Entschädigungsanspruch ist auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Geschädigte das Motorrad nur bei günstigen Witterungsbedingungen nutzt. Dieser Umstand ist erst bei der konkreten Schadensermittlung einzubeziehen.
Normen: § 249 Abs. 2 S. 1 BGB