Im vorliegenden Fall befürchtete der Käufer eines vom Abgasskandal betroffenen Wagens, dass das installierte Software-Update zu einem erhöhten Kraftstoffverbrauch oder zu weiteren Fahrzeugmängeln führe. Diese vagen Vermutungen reichen jedoch nach der Auffassung des Oberlandesgerichts Dresden nicht für die Begründung einer Kaufpreisminderung aus. Der Käufer müsste stattdessen konkret darlegen und beweisen, dass das Software-Update negative Auswirkungen habe.
Normen: § 434 I 2 Nr. 2 BGB