Der Betreiber einer SB-Portaltankstelle hat sicherzustellen, dass sich die Waschanlage nicht in Betrieb setzt, wenn ein Fahrzeug nicht mittig positioniert wurde. Ist dies nicht möglich, muss er die Kunden zumindest auf die mögliche Gefahr hinweisen. Allerdings trifft die klagende Autofahrerin, die ihr Fahrzeug schief in der Waschanlage positionierte, ein erhebliches Mitschulden. Der Tankstellenbetreiber muss ihr daher nur Ersatz von einem Drittel des Schadens leisten.
Normen: BGB § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1, § 823 Abs. 1; ZPO § 287