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10 Mal am Trag Lüften stellt Mangel der Mietsache dar

Für einen geregelten Feuchtigkeitsabbau im Wohnraum ist ein Mindestmaß an (regelmäßigem) Luftaustausch notwendig.

Wird dieses Mindestmaß unterschritten, führt dies technisch zwingend zu einem verringerten Feuchtigkeitsabbau. Soweit die Wohnraumluft dann keine weitere Feuchtigkeit mehr aufnehmen kann, muss diese im Wohnraum ausfallen. Der Mieter kann deshalb erwarten, dass ein Grundmaß an nutzerunabhängiger Grundlüftung vorgesehen ist. Ist dies nicht der Fall, so ist die Wohnung als mangelhaft anzusehen, mithin ist neben dem Ausfall von (Tau)Wasser, welches durch die Nutzer der Wohnung beseitigt werden muss, bei dauerhaft erhöhter Luftfeuchtigkeit im Wohnraum auch mit der Gefahr der Schimmelbildung zu rechnen.

Die technisch notwendige Mindestluftwechselrate muss durch die Konstruktion des Baus sichergestellt sein.

Der erforderliche Mindestluftaustausch kann nur dann technisch sicher gewährleistet werden, wenn der Luftwechsel unabhängig von nicht planbarem Nutzerverhalten und nicht gewollten "Zufallslüftungen" (welche auf nicht vorgesehene Undichtigkeiten zurückzuführen wären) erreicht wird. Dementsprechend muss eine fehlerfrei konzipierte Wohnung unter technischen Aspekten dergestalt konstruiert sein, dass die Mindestlüftung auch dann erreicht wird, wenn die Gebäudehülle, wie geplant, keine Undichtigkeiten aufweist und der Nutzer sein Lüftungsverhalten nur an seinen individuellen Wünschen ausrichtet.
 
Landgericht München, Urteil LG Muenchen 8 O 2699 10 vom 02.07.2015
[bns]
 
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